2. öffentliche Auflage Schutzverordnung (Teil Natur- und Landschaftsschutz)

Seit 2016 wurde die Schutzverordnung im Auftrag der Gemeinde durch die ERR AG, St.Gallen und die Scherrer Ingenieurbüro AG, Ebnat-Kappel überarbeitet. Im Februar 2023 hat der Gemeinderat die neue Schutzverordnung genehmigt und anschliessend öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind 15 Einsprachen eingegangen. Die Einsprachen betrafen alle den Teil Natur- und Landschaftsschutz ("grüner Teil"). Zum Kulturgüterschutz ("roter Teil") sind keine Einsprachen eingegangen.

Im Rahmen der Einsprachebehandlungen wurden Anpassungen an der Schutzverordnung vorgenommen. Nachdem die Anpassungen an der Schutzverordnung, Teil Natur- und Landschaftsschutz vorgenommen wurden, hat der Gemeinderat diesen Teil zur 2. öffentlichen Auflage genehmigt. Der 2. öffentlichen Auflage unterstellt und rechtlich anfechtbar sind der Schutzverordnungsplan, 2. Auflage Teil Natur- und Landschaftsschutz und der Schutzverordnungstext mit Schutzobjektverzeichnissen, 2. Auflage Teil Natur- und Landschaftsschutz (Art. 11 bis 21). Aufgrund der 2. Auflage werden die eingegangenen Einsprachen hinfällig. Einsprecher, die an der Einsprache festhalten, müssen diese bei der 2. Auflage erneut geltend machen. Die Informationen zur 2. öffentlichen Auflage, Teil Natur- und Landschaftsschutz der Schutzverordnung können dem Inserat unterhalb entnommen werden.

Da zum Kulturgüterschutz keine Einsprachen eingegangen sind und keine Änderungen vorgenommen werden - weder am Schutzverordnungsplan noch am Schutzverordnungstext – wird der Teil Kulturgüterschutz nicht nochmals aufgelegt. Der Teil Kulturgüterschutz, der am 23. Februar 2023 genehmigt und vom 3. März bis 3. April 2023 öffentlich aufgelegt wurde, behält seine Gültigkeit und bleibt unverändert.

Die Anpassungen an Zonenplan und Baureglement (Art. 35 und 36), die ebenfalls am 23. Februar 2023 genehmigt und vom 3. März bis 3. April 2023 öffentlich aufgelegt wurden, behalten ihre Gültigkeit und bleiben unverändert. Die Anpassungen an Zonenplan und Baureglement müssen nach der Auflage der Schutzverordnung gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. a PBG dem fakultativen Referendum unterstellt werden.

 

Schutzverordnung - 2. öffentliche Auflage

Der Gemeinderat Ebnat-Kappel hat gestützt auf Art. 1 Abs. 3c und Art. 176 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) am 22. Mai 2025 folgenden Erlass bewilligt:

Schutzverordnung (Teil Natur- und Landschaftsschutz)

Der öffentlichen Auflage unterstellt und rechtlich anfechtbar sind folgende Planungsbestandteile:

  • Schutzverordnungsplan Teil Natur- und Landschaftsschutz (Massstab 1:10'000)
  • Schutzverordnungstext mit Schutzobjektverzeichnissen Teil Natur- und Landschaftsschutz, Art. 11 bis 21

Erläuternd dazu dienen folgende Unterlagen (nicht anfechtbar):

  • Planungsbericht
  • Natur- und Landschaftsschutzinventare

Einsichtnahme

Die Unterlagen liegen vom 30. Mai 2025 bis 30. Juni 2025 im Büro 01, Gemeindekanzlei, Gemeinde Ebnat-Kappel, Hofstrasse 1, 9642 Ebnat-Kappel zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Die Unterlagen sind während dieser Zeit auf der Homepage der Gemeinde Ebnat-Kappel (www.ebnat-kappel.ch/ - Aktuelles - Schutzverordnung) aufgeschaltet. Die Natur- und Landschaftsschutzinventare können nur vor Ort eingesehen werden.

Einsprachen

Einsprachen gegen die 2. öffentliche Auflage Schutzverordnung (Teil Natur- und Landschaftsschutz) sind schriftlich und begründet innert der Auflagefrist dem Gemeinderat, Hofstrasse 1, 9642 Ebnat-Kappel einzureichen. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.

Informationen

Datum
30. Mai 2025

Dokumente

Name
SV_2.Auflage_Plan. (PDF, 8.39 MB) Download 0 SV_2.Auflage_Plan.
SV_2.Auflage_Planungsbericht. (PDF, 6.05 MB) Download 1 SV_2.Auflage_Planungsbericht.
SV_2.Auflage_Reglement_inkl.Anhange_Verzeichnisse_Art. 11 bis 21_. (PDF, 757.36 kB) Download 2 SV_2.Auflage_Reglement_inkl.Anhange_Verzeichnisse_Art. 11 bis 21_.