Per 1. Januar 2022 wurde der II. Nachtrag zum Gemeindegesetz über «die Veröffentlichung der Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behördemitglieder» in Kraft gesetzt. Der neue Art. 123b GG regelt die Veröffentlichung der Besoldung der Behördemitglieder. Demnach muss die Gemeinde nach Ablauf des Geschäftsjahres die Besoldungen der vom Volk gewählten Behördemitglieder veröffentlichen.

Informationen

Datum
13. Januar 2025
Autor/-in
Gemeindkanzlei

Dokumente

Name
Veröffentlichung Besoldung von Behördemitgliedern 2024 (PDF, 339.31 kB) Download 0 Veröffentlichung Besoldung von Behördemitgliedern 2024