22. Mai 2026

Im März 2026 hat die Politische Gemeinde Ebnat-Kappel mit der Gebrüder Giezendanner AG einen Landverkauf mit Landtausch vorgenommen. Im Rahmen der weiteren Abklärungen hat sich gezeigt, dass ein Teil des betroffenen Gemeindelands als sogenanntes Verwaltungsvermögen geführt wurde, obwohl es bereits nicht mehr unmittelbar einer öffentlichen Aufgabe diente. Für einen Verkauf hätte dieser Teil vorab Finanzvermögen entwidmet werden müssen.

Dieser formelle Schritt war beim Abschluss des Tauschvertrags noch nicht vollzogen worden. Zudem lag eine kleine Teilfläche in einer Grünzone, wodurch zusätzliche Abklärungen im Zusammenhang mit dem bäuerlichen Bodenrecht nötig wurden. Das Landwirtschaftsamt hat inzwischen mit einer Verfügung bestätigt, dass das betroffene Land bereits vor dem Tausch als nichtlandwirtschaftliches Grundstück galt und der vollzogene Tausch damit aus bodenrechtlicher Sicht erfolgen kann.

Im Rahmen des fakultativen Referendums soll die Absicht der Entwidmung der betroffenen Flächen rückwirkend in das Finanzvermögen durch die Bürgerschaft legitimiert werden. Die Zuständigkeit zur Beschlussfassung einer Übertragung in das Finanzvermögen richtet sich nach den Finanzbefugnissen der Gemeindeordnung – mit vorliegendem Geschäft bei der Bürgerschaft. Mit dem beabsichtigten Landabtausch ändert sich nichts an der Nutzung der Flächen.

Der vorliegende Geschäftsfall ist rechtlich sehr komplex und die Besonderheiten des bäuerlichen Bodenrechts, der Zonenvorschriften und der Vermögensrechnung haben erst im Nachgang der Beratungen zu dieser Korrektur geführt.


Fakultatives Referendum
(Art. 23, Art. 73 des Gemeindegesetzes, Art. 15 ff. Gemeindeordnung)

Entwidmung von Teilflächen des Grundstücks Nr. 3332

Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Ebnat-Kappel hat am 7. Mai 2026 diese einmalige neue Ausgabe beschlossen:

Entwidmung von Teilflächen des Grundstücks Nr. 3332 (Überführung vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen, rückwirkend per 27. März 2026).

Referendumsfrist: 25. Mai bis 3. Juli 2026

Öffentliche Auflage des Referendumsbegehrens: Gemeindehaus, Front Office

Quorum für das Zustandekommen des Referendums: 200 gültige Unterschriften

Ein allfälliges Referendumsbegehren ist vor Ablauf der Referendumsfrist schriftlich der Gemeindekanzlei Ebnat-Kappel einzureichen.

Gemeinderat Ebnat-Kappel