19. Mai 2015
Politische Gemeinden Wildhaus-Alt St. Johann, Nesslau und Ebnat-Kappel

(fakultatives Referendum, gemäss Art. 23 und Art. 73 des Gemeindegesetzes
und der Gemeindeordnungen)

Gegenstand:
Aufhebung der Verordnung über den Schutz der Pilze vom 10. April 1997 der Gemeinden Wildhaus-Alt St. Johann, Nesslau und Ebnat-Kappel
                                                              
Referendumsfrist:
19. Mai bis 27. Juni 2015

Öffentliche Auflage des Referendumsbegehrens:
Die Unterlagen können bei den Gemeinderatskanzleien Wildhaus-Alt St. Johann, Nesslau und Ebnat-Kappel eingesehen werden.

Quorum für das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens:
Wildhaus-Alt St. Johann: 184   gültige Unterschriften
Nesslau: 270   gültige Unterschriften
Ebnat-Kappel: 200   gültige Unterschriften

Ein allfälliges Referendumsbegehren ist vor Ablauf der Referendumsfrist schriftlich an die zuständigen Gemeinderäte einzureichen.

Ebnat-Kappel, 18. Mai 2015

Die Gemeinderäte Wildhaus-Alt St. Johann, Nesslau und Ebnat-Kappel