Ab 1. November 2020 sind die neuen gesetzlichen Regelungen der Geldspiele in Vollzug. Darunter fallen Tombolas, Lottoveranstaltungen, Sportwetten, übrige Lotterien, Pokerturniere, etc.

Tombola- und Lottoveranstaltungen, die von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt werden, benötigen in der Regel keine Bewilligung, wenn die Plansumme Fr. 50'000.— nicht übersteigt (vgl. zu den Ausnahmen Art. 8 EG BGS)

Detailliertere Informationen, Merkblätter und Gesuchformulare finden Sie unter www.geldspiele.sg.ch

Die Zuständigkeiten im Geldspielbereich sind ab dem 1. November 2020 wie folgt:
Die politische Gemeinde bewilligt und beaufsichtigt:
  • Tombolas und Lottoveranstaltungen (soweit diese überhaupt noch bewilligungspflichtig sind, vgl. dazu Art. 8 EG BGS);
  • Lokale Sportwetten.
Der Kanton bewilligt und beaufsichtigt:
  • Übrige Kleinlotterien im Sinn von Art. 20 ff. EG BGS;
  • Tombola- und Lottoveranstaltungen mit einer Plansummel über Fr. 50'000.—;
  • Kleine Pokerturniere.

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