Geldspiele: Lotto, Tombola, Sportwetten, etc.
Tombola- und Lottoveranstaltungen, die von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt werden, benötigen in der Regel keine Bewilligung, wenn die Plansumme Fr. 50'000.— nicht übersteigt (vgl. zu den Ausnahmen Art. 8 EG BGS)
Detailliertere Informationen, Merkblätter und Gesuchformulare finden Sie unter www.geldspiele.sg.ch
Die Zuständigkeiten im Geldspielbereich sind ab dem 1. November 2020 wie folgt:
Die politische Gemeinde bewilligt und beaufsichtigt:
- Tombolas und Lottoveranstaltungen (soweit diese überhaupt noch bewilligungspflichtig sind, vgl. dazu Art. 8 EG BGS);
- Lokale Sportwetten.
- Übrige Kleinlotterien im Sinn von Art. 20 ff. EG BGS;
- Tombola- und Lottoveranstaltungen mit einer Plansummel über Fr. 50'000.—;
- Kleine Pokerturniere.
Aktionen
Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeindekanzlei | 071 992 64 11 | gemeinde@ebnat-kappel.ch |