Gantkommission
Die Gantkommission (Gantamt) ist gemäss Art. 146 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.11; abgekürzt EV-ZGB) die zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen öffentlichen Versteigerungen.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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