Bevorschusst werden nur Kinderalimenten. Ehegatten-Alimenten sowie Kinderzulagen werden nicht bevorschusst. Das Kind hat Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) festgesetzt sind und trotz eigener Inkassoversuche nicht, nicht vollumfänglich oder nicht rechtzeitig bezahlt werden.

Für nicht bevorschusste Kinderalimenten (wenn aufgrund der eingereichten Unterlagen kein Anspruch auf Bevorschussung besteht), für Kinderzulagen und für Ehegattenalimenten bietet das Sozialamt Ebnat-Kappel Inkassohilfe an. Das Sozialamt unterstützt den obhutsberechtigten Elternteil, dem mündigen Kind und dem geschiedenen Ehegatten bei der Einforderung der Unterhaltsbeiträge. Es orientiert über die rechtlichen Möglichkeiten und schöpft diese gegebenenfalls im Interesse der Anspruchsberechtigten aus.