16. August 2017

Der Gemeinderat hat am 10. August 2017 in Anwendung von Art. 29 ff. des kantonalen Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) erlassen: Teilzonenplan Gill II Teilzonenplan Underdorf II Teilzonenplan Undersand Die Planungsinstrumente liegen gemäss Art. 29 Abs. 1 BauG während dreissig Tagen, vom 21. August bis 19. September 2017, im Gemeindehaus (Front Office) öffentlich auf. Das Kantonsforstamt St. Gallen stellte fest, dass sich innerhalb des Geltungsbereichs des Teilzonenplanes Underdorf oder unmittelbar angrenzend kein Wald im Sinn der Waldgesetzgebung befindet. Einsprachen gegen diese Feststellung sind innerhalb der Auflagefrist beim Kantonsforstamt St. Gallen einzureichen. Innerhalb der Auflagefrist kann gegen die Planungsinstrumente beim Gemeinderat, 9642 Ebnat-Kappel, Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 29bis BauG und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Die Einsprache muss eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung und einen Antrag enthalten. Ebnat-Kappel, 10. August 2017

Der Gemeinderat