Verbrennen von Restholz und Ästen
In Ausnahmefällen wie Verklausungsgefahr bei Bächen oder Schädlingsbefall kann die Gemeinde eine Ausnahmebewilligung erteilen. Der Revierförster nimmt die fachliche Beurteilung vor. Anschliessend ist das Gesuch bei der Bauverwaltung zur Bewilligung einzureichen. Das entsprechende Gesuchsformular kann entweder über den Revierförster oder die Bauverwaltung bezogen werden.