1. April 2015
Aufgrund der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung ist das Verbrennen von frischem Restholz und Ästen (Schlagabraum) aus der Holzerei und Heckenpflege verboten. Das Verbrennen von Schlagabraum ist in aller Regel nicht notwendig und auch nicht sinnvoll.

In Ausnahmefällen wie Verklausungsgefahr bei Bächen oder Schädlingsbefall kann die Gemeinde eine Ausnahmebewilligung erteilen. Der Revierförster nimmt die fachliche Beurteilung vor. Anschliessend ist das Gesuch bei der Bauverwaltung zur Bewilligung einzureichen. Das entsprechende Gesuchsformular kann entweder über den Revierförster oder die Bauverwaltung bezogen werden.