31. Januar 2014
öffentliche Auflage
Der Der Gemeinderat hat am 23. Januar 2014 in Anwendung von Art. 29 ff. des kantonalen Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) erlassen:

Teilzonenplan Sinnepark

Das Kantonsforstamt St. Gallen hat in Anwendung von Art. 10 und 13 des eidgenössischen Waldgesetzes (SR 921.0) erlassen:

Waldgrenzen innerhalb der Bauzone oder unmittelbar an die Bauzone angrenzend

Im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BauG liegt der Teilzonenplan Sinnepark mit den Waldgrenzen während dreissig Tagen, vom 3. Februar bis 4. März 2014, im Gemeindehaus (Front Office) öffentlich auf.

Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Teilzonenplan Sinnepark beim Gemeinderat, 9642 Ebnat-Kappel, und gegen die Waldgrenzen beim Kantonsforstamt St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 29bis BauG und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Allfällige Einsprachen haben einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts sowie eine Begründung zu enthalten.

Der Gemeinderat
Name
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