18. Dezember 2020

Der Gemeinderat hat in Anwendung von Art. 42 ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) am 10. Dezember 2020 den Erlass nachfolgender Planungszone beschlossen: 

Planungszone nach Art. 42 ff. PBG für die Dauer von drei Jahren über Grundstück Nr. 2201 (Stegrüti, Ebnat-Kappel)
 
Aufgrund der Anforderungen des revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; RPG) sind überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG). Ebnat-Kappel gehört zu jenen Gemeinden im Kanton St. Gallen, die die Bauzonenfläche im Sinne des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes in der kommenden Revision des Zonenplans reduzieren müssen. Dazu werden Aus- und allenfalls Umzonungen unumgänglich sein. Die Abklärungen und Vorarbeiten im Hinblick auf diese erforderliche Revision des Zonenplans werden bezüglich des gesamten Bauzonengebietes der Gemeinde vorgenommen.

Infolge eines hängigen Baugesuchs betreffend Grundstück Nr. 2201 erlässt der Gemeinderat gestützt auf Art. 45 Abs. 2 PBG eine Planungszone für dieses Grundstück. Mit der Planungszone soll für deren Dauer sichergestellt werden, dass innerhalb der Planungszone nichts unternommen wird, was die detaillierte Beurteilung dieser potenziellen Aus- bzw. Umzonungsfläche im Rahmen der kommenden Zonenplanrevision präjudizieren bzw. erschweren könnte. 

Die Planungszone tritt sofort mit Datum der öffentlichen Publikation in Kraft. Sie wird gemäss Art. 42 Abs. 3 PBG für drei Jahre verhängt. Eine Verlängerung um zwei Jahre ist für den Fall, dass dannzumal Rechtsmittel hängig sind oder andere triftige Gründe vorliegen, vorbehalten.

Diese Planungszone für das Grundstück Nr. 2201 liegt während 30 Tagen vom 18. Dezember 2020 bis 18. Januar 2021 im Gemeindehaus Ebnat-Kappel, Front Office, zur Einsichtnahme öffentlich auf. Die betroffene Grundeigentümerschaft wird schriftlich benachrichtigt.

Innert der Auflagefrist kann gegen diese Planungszone beim Gemeinderat Ebnat-Kappel, Hofstrasse 1, 9642 Ebnat-Kappel, schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1; VRP). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 44 Abs. 3 PBG).

9642 Ebnat-Kappel, 10. Dezember 2020 
Gemeinderat Ebnat-Kappel